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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 GflSKRdErl - Managementempfehlungen zum Umgang mit Gänsen während der Verladung zur Schlachtung

Bibliographie

Titel
Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
Redaktionelle Abkürzung
GflSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Stand 21.12.2017*)

ALLGEMEIN

  • Ruhiger Umgang mit den Gänsen, um unnötige Unruhe/Panik in der Herde zu vermeiden:

    Vermeidung abrupter, hastiger Bewegungen.

    Keine dauerhaften oder plötzlichen lauten Geräusche.

    Keine plötzliche Änderung der Lichtintensität.

  • Die Sachkunde der Fängerinnen bzw. der Fänger muss gegeben sein. Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin/der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist (vgl. RdErl. vom 27.9. 2022, Nds. MBl. S. 1538). Die Tierhalterin/der Tierhalter hat sicherzustellen, dass sämtliche Fängerinnen und Fänger in tierschutzrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet worden sind. Das betrifft insbesondere die nachfolgenden Punkte:

    • Verhalten von Gänsen

    • Anatomie und Physiologie, soweit für den sorgsamen Umgang mit Gänsen von Bedeutung

    • Anzeichen von Gesundheitsstörungen oder Stress bei Gänsen

    • Tierschonendes Einfangen und Verladen von Gänsen

    • Selektion, Nottötung nicht transportfähiger Tiere

    Die Unterweisung kann auch die Kolonnenführerin /der Kolonnenführer übernehmen und durch Unterschrift dokumentieren.

  • Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die für die Herde verantwortliche Person muss bei der Ausstallung und Verladung der Tiere anwesend sein.

  • Keine Anwendung von Gewalt oder Methoden, die die Tiere unnötig verängstigen oderihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen (VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 3 Buchst. e).

  • Es dürfen nur gesunde, transportfähige Tiere zum Transport verladen werden.

  • Den Tieren ist bis zum Ende der Verladung Tränkwasser bereitzustellen.

EINRICHTUNG DER VERLADEZONE

  • Größe: für max. 50 Gänse

  • Die Verladezone muss so gestaltet sein, dass keine Verletzungsgefahr für die zu verladenden Gänse besteht (z.B. durch Stützen von Trennwänden). Der Treibgang darf keine Nischen, Kanten, Hindernisse aufweisen.

TREIBEN

  • Ruhiges, gleichmäßiges Vortreiben zur Verladung in Gruppen von ca. 50 Gänsen bei möglichst geringer Beeinträchtigung der restlichen Herde, ggf. die Herde bei Verladebeginn durch Trennwände teilen.

  • Vermeidung unnötiger Treibwege für die Gänse (z.B. beim Treiben großer Tierzahlen, von denen nur ein Teil unverzüglich in die Verladezone gelangt).

  • Tiere mit Bewegungsstörungen werden nicht getrieben, sondern vor Ort in separate Transportbehältnisse gesetzt. Die Transportbehältnisse werden in diesem Falle an die Gänse herangetragen. Zum Einsetzen wird ein Arm um den Körper der Gans gelegt, um das Gewicht zu tragen und die Flügel in geschlossener Position zu halten, mit der anderen Hand wird der Hals umfasst, um die Gans am Zubeißen (Arbeitsschutz) zu hindern.

FANGEN, TRAGEN

  • Die Gänse sollen möglichst nahe an dem zu besetzenden Transportbehältnis gefangen werden, um die Tiere nur so kurz wie notwendig zu berühren.

  • Zum Fangen wird die Gans am Hals festgehalten, wobei darauf zu achten ist, dass die Luftröhre durch den Griff nicht eingeengt wird.

  • Gänse dürfen nicht an den Beinen oder an einem Flügel gefangen oder angehoben werden, um Verletzungen insbesondere der Ständer zu vermeiden.

  • Jede Gans wird einzeln gefangen und getragen.

  • Die Gans wird mit beiden Händen am Rumpf oder an der Basis beider Flügel angehoben. Zum Tragen wird ein Arm um den Körper gelegt, um das Gewicht zu tragen und die Flügel in geschlossener Position zu halten. Die andere Hand umfasst den oberen Hals, um die Gans am Zubeißen (Arbeitsschutz) zu hindern.

  • Es ist verboten, Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu zerrenoder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügtwerden (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Anh. 1 Kap. III, Nr. 1.8 Buchstabe d).

  • Gänse dürfen nicht hängend mit dem Kopf nach unten getragen werden.

EINSETZEN IN DIE TRANSPORTBEHÄLTNISSE

  • Die gefangenen Gänse werden unverzüglich in den Transportbehälter gesetzt. Unnötiges Tragen oder Halten ist untersagt!

  • Die Öffnungen der Transportbehältnisse müssen groß genug sein, um die Gänse sicher und unbeschadet hinein setzen zu können.

  • Die Person, die nach dem Einsetzen der Gänse das Transportbehältnis verschließt und weitergibt, muss sicherstellen, dass in dem Transportbehältnis ausreichend Platz für die einzusetzenden Gänse ist. Ein Übereinandersetzen von Gänsen ist strikt zu vermeiden.

  • Die Transportbehältnisse müssen den Anforderungen der Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung entsprechen.

  • Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen muss den Anforderungen der Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung entsprechen.

  • Die o.g. Person stellt sicher, dass beim Schließen der Transportbehältnisse keine Gans eingeklemmt wird.

  • Defekte Transportbehälter, durch die den Gänsen Verletzungen zugefügt werden könnten, dürfen nicht verwendet werden.

UMGANG MIT GEFÜLLTEN TRANSPORTBEHÄLTNISSEN

  • Befüllte Transportbehältnisse werden unverzüglich aus dem Bereich der Treib- und Verladezone entfernt, um unnötigen Stress der darin befindlichen Gänse zu vermeiden.

  • Der Umgang mit den Tieren in den Transportbehältnissen muss ruhig und sorgsam sein.

  • Werden Rollbänder eingesetzt, sollten die Kisten möglichst ohne große Neigung auf das Transportfahrzeug verbracht werden.

  • Eine bestmögliche Belüftung der Tiere ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Reihenfolge der Beladung, Aufstellen von Ventilatoren) zu gewährleisten.

Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)