Abschnitt 5 VR-RMÜRdErl - Spezielle Regelungen für die Milchgewinnung bei anderen Tieren als Kühen
Bibliographie
- Titel
- Verfahrensregelungen für die Durchführung der Überwachung von Rohmilch und Kolostrum (VR-Rohmilchüberwachung)
- Redaktionelle Abkürzung
- VR-RMÜRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78560
5.1 Anforderungen an Keimzahlen
Nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die Rohmilch von anderen Tierarten als Kühen eine Keimzahl (bei 30 °C) von weniger als 1 500 000 Keimen pro Milliliter, bei dem über eine Dauer von zwei Monaten ermittelten geometrischen Mittelwert, bei mindestens zwei Probenahmen je Monat, enthält. Ist Rohmilch von anderen Tieren als Kühen jedoch für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen nach einem Verfahren ohne Hitzebehandlung bestimmt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die verwendete Rohmilch weniger als 500 000 Keime pro Milliliter (bei 30 °C), bei dem über eine Dauer von zwei Monaten ermittelten geometrischen Mittelwert, bei mindestens zwei Probenahmen je Monat, enthält.
5.2 Anforderungen bezüglich Brucellose
Rohmilch von Schafen und Ziegen muss gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 2 Buchst. a Unterbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 von Tieren stammen, die einem im Sinne der Richtlinie 91/68/EWG brucellosefreien bzw. amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieb angehören. Die Richtlinie wurde mit Wirkung vom 21.4.2021 aufgehoben. Zum Erlangen des Seuchenfreiheitsstatus gilt seitdem die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. EU Nr. L 174 S. 211), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 vom 23.3.2021 (ABl. EU Nr. L 194 S. 10). In Anhang IV Teil I vorgenannter Verordnung werden die Anforderungen für eine Gewährung oder Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit auf Ebene eines Betriebes bzw. eines Mitgliedstaates oder einer Zone für Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen dargelegt. Rohmilch von weiblichen Tieren anderer Arten (zum Beispiel Pferd, Kameliden) muss gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 2 Buchst. a Unterbuchst. iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 von Tieren stammen, die Beständen angehören, welche im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms regelmäßig auf Brucellose untersucht werden.
Rohmilch von Schafen und Ziegen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, darf jedoch gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden, wenn es sich um Schafe oder Ziegen handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet oder im Rahmen eines genehmigten Tilgungsprogramms gegen Brucellose geimpft wurden und keine Anzeichen dieser Krankheit zeigen, sofern die Milch entweder zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens zwei Monaten bestimmt ist oder so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt.
5.3 Anforderungen bezüglich Tuberkulose
Alle zur Milchlieferung gehaltenen Tierarten müssen im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms auf Tuberkulose untersucht werden.
Werden Ziegen zusammen mit Kühen gehalten, so müssen diese Ziegen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf Tuberkulose untersucht und getestet werden, auch wenn sie selber nicht zur Milchgewinnung gehalten werden.
In Ermangelung eines bundeseinheitlichen Kontrollverfahrens zur Untersuchung von Schafen, Ziegen, Pferden und Kameliden auf Tuberkulose müssen zur Statuserhebung alle Schafe, Ziegen, Pferde und Kameliden des Bestandes frei von klinischen Anzeichen der Tuberkulose sein. Alle über sechs Wochen alten Schafe, Ziegen, Pferde und Kameliden sind einmalig mittels Simultantest negativ auf Tuberkulose zu testen. Zukäufe müssen ebenfalls getestet werden, wenn sie nicht bereits einen negativen Test nachweisen können. Sofern keine klinischen Anzeichen von Tuberkulose erkennbar sind, ist eine Wiederholungsuntersuchung nicht vorgesehen. Die Untersuchungen sind gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch den Tierhalter zu beauftragen und zu finanzieren. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
5.4 Sonstige Anforderungen
Rohmilch von Tieren anderer Arten als Kühen, Schafen oder Ziegen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, darf jedoch gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden, wenn es sich dabei um weibliche Tiere handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheiten zeigen, jedoch einem Bestand angehören, bei dem im Rahmen der Untersuchungen der Kontrollprogramme Brucellose oder Tuberkulose festgestellt wurde, sofern die Milch so behandelt wird, dass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.
Bei Schafen und Ziegen ist bei Rohmilchabgabe ein besonderes Augenmerk auf das Vorkommen von Q-Fieber (Coxiella burnetii) im Bestand zu legen, da es sich hierbei um eine Zoonose handelt, die über die Milch übertragen werden könnte. Beim Nachweis von Coxiella burnetii in der Rohmilch ist die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abschnitt III Nr. 2.4.1 Buchst. j (Pasteurisierung) der Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7.7.2014 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BAnz. AT 01.08.2014 B1), geändert durch die Erste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 19.8.2014 (BAnz. AT 28.08.2014 B1) i. V. m. dem Handlungsschema "Untersuchung von Vorzugsmilch (VZM) auf Coxiella burnetii" (Anlage 2) zu prüfen.