Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 14.10.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 VR-RMÜRdErl - Handlungsschema VTEC (Bundesweites Schema angepasst durch LAVES)

Bibliographie

Titel
Verfahrensregelungen für die Durchführung der Überwachung von Rohmilch und Kolostrum (VR-Rohmilchüberwachung)
Redaktionelle Abkürzung
VR-RMÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Maßnahmenplan zur Vorgehensweise beim Nachweis von VTEC-Gensequenzen, Verotoxin bzw. VTEC in Vorzugsmilch

I. Amtliches Untersuchungsinstitut
  1. 1.

    Amtlicher Nachweis von VTEC-Gensequenzen des Verotoxinbildungsvermögens (und/oder Verotoxin) (noch kein Nachweis von VTEC).

  2. 2.

    Amtliches Untersuchungsinstitut informiert die zuständige kommunale Behörde

II. Maßnahmen der kommunalen Behörde
  1. 1.

    Information des Lebensmittelunternehmers.

  2. 2.

    Bewertung der betrieblichen Maßnahmen nach III und betrieblicher Eigenkontrollergebnisse

III. Eigenverantwortliche Maßnahmen des Betriebes
  1. 1.

    Einstellung der Abgabe von Vorzugsmilch und der daraus hergestellten Erzeugnisse.

  2. 2.

    Abgabe von Vorzugsmilch nur als pasteurisierte Milch über eine Molkerei oder nach Pasteurisierung im eigenen Betrieb

IV. Amtliches Untersuchungsinstitut
  1. 1.a)

    Amtlicher Erreger-Nachweis von VTEC → amtliche Maßnahmen müssen ergriffen werden

  2. 1.b)

    Ausschließlicher Nachweis von VTEC-Gensequenzen, aber keine Isolierung von VTEC → Mutmaßlicher Nachweis von VTEC in der Einwaage von x g → auch in diesem Fall sollten Maßnahmen erfolgen.

  3. 2.

    Einsendung von ggf. vorliegenden Isolaten an das Nationale Referenzlabor für Escherichia coli einschließlich verotoxinbildende E. coli am BfR, Berlin.

  4. 3.

    Amtliches Untersuchungsinstitut informiert die zuständige kommunale Behörde

V. Maßnahmen der kommunalen Behörde (Nr. 2-6 optional je nach Sachlage)
  1. 1.

    Unverzügliche Information des Lebensmittelunternehmers.

  2. 2.

    Bei Erregernachweis von VTEC amtliche Sperrmaßnahmen: z. B. Untersagung der Abgabe von Rohmilch, Beschränkung des Personenverkehrs, Anordnung von Probenahmen

  3. 3.

    Betriebsüberprüfung ggf. unter Beteiligung weiterer Fachbehörden und amtlicher Labore (z. B. Technische Sachverständige, Sachverständige für Betriebszulassungen sowie für Lebensmittelhygiene/Lebensmittelmikrobiologie), dabei Festlegung des Umfangs der erforderlichen Eigenkontrollen im Vorfeld der Wiederaufnahme der Vorzugsmilchlieferung.

    Vorschlag: Untersuchung von Proben (n=5) an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

  4. 4.

    Untersuchung des Personals (Stuhlproben) nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt und Durchführung einer koordinierten Typisierung von ggf. vorliegenden Isolate von Personal, Betrieb und Vorzugsmilch sowie von Patienten durch die entsprechenden Referenzlabore.

  5. 5.

    Trinkwasseruntersuchung (z. B. bei Eigenbrunnen) nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.

  6. 6.

    Amtliche Stufenkontrollen an geeigneten Stellen (Hygieneproben: Stufenkontrollen Vorzugsmilch, Spülprobe) in Absprache mit dem zuständigen amtlichen Labor.

VI. Eigenverantwortliche Maßnahmen des Betriebes
  1. 1.

    Untersuchung von Vorzugsmilch (Endprodukte) inkl. Prozesskontrolle, Abfüllung/Verpackung. Probenahme und Untersuchung gemäß der Vereinbarung mit der kommunalen Behörde entsprechend der Sachlage zur Überprüfung der Effektivität und der Nachhaltigkeit der Korrekturmaßnahmen.

  2. 2.

    Je nach Sachlage sollten, in Absprache mit dem Bestandstierarzt bzw. ggf. mit dem Tiergesundheitsdienst die Melkhygiene, der Melkvorgang, die Hygiene der Melkanlage, die Hygiene in Stall und Liegeboxen überprüft werden.

VII. Maßnahmen der kommunalen Behörde

Amtliche Probenahme zur Verifizierung der betriebseigenen Untersuchungsergebnisse bei Vorliegen von negativen Untersuchungsergebnissen in der Eigenkontrolle. Vorschlag: zweimalige Probenahme im Abstand von mindestens 10 Tagen.

VIII. Amtliches Untersuchungsinstitut
  1. 1.

    Amtliche Untersuchung der Proben aus VII. auf VTEC zur Verifizierung der betriebseigenen Untersuchungsergebnisse.

  2. 2.

    Amtliches Untersuchungsinstitut informiert die zuständige kommunale Behörde sowie ggf. weitere Fachbehörden

IX. Maßnahmen der kommunalen Behörde
  1. 1.

    Unverzügliche Information des Lebensmittelunternehmers.

  2. 2.

    Erlaubnis der Wiederaufnahme der Vorzugsmilchlieferung bei Vorliegen des ersten negativen amtlichen Untersuchungsergebnisses.

  3. 3.

    Versagen der Wiederaufnahme der Vorzugsmilchlieferung bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses und erneute Ursachenermittlung, Überprüfung der Korrekturmaßnahmen gemäß III. ff.

Hinweis: Die in den Abschnitten I-IX genannten Maßnahmen verlaufen z. T. zeitgleich

Erstellt: LAVES - LVI BS/H Stand: Mai 2021