§ 15 NJAVollzG - Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Zur Erreichung des Vollzugszieles kann der Arrestantin oder dem Arrestanten gestattet werden, die Anstalt für eine bestimmte Zeit eines Tages ohne Begleitung (Ausgang), mit einer von der Vollzugsbehörde zugelassenen Begleitung (Begleitausgang) oder unter Aufsicht Justizvollzugsbediensteter (Ausführung) zu verlassen.
(2) 1Der Arrestantin oder dem Arrestanten können auf Antrag auch aus wichtigem Anlass Maßnahmen nach Absatz 1 gewährt werden. 2Wichtige Anlässe sind insbesondere die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod einer oder eines Angehörigen sowie die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin. 3Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft wird die Arrestantin oder der Arrestant vorgeführt; § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Arrestantin oder der Arrestant darf auch ohne ihre oder seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderem Grund notwendig ist.
(4) Der Arrestantin oder dem Arrestanten können für Aufenthalte außerhalb der Anstalt Weisungen erteilt werden.