Art. 4 VerfGehSchÄG - Überprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften (Art. 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 5)
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGehSchÄG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
Das Ministerium für Inneres und Sport berichtet dem Niedersächsischen Landtag über
- 1.Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Auskunftsersuchen gemäß § 5a, der Wohnraumüberwachungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie des Einsatzes von technischen Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes,
- 2.Anlass, Umfang, Ergebnis und Kosten der Informationsübermittlungen und der Mitteilungen an Betroffene, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf der Grundlage von § 17 Abs. 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vorgenommen hat, sowie
- 3.Umfang, Ergebnis und Kosten der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit Tätigkeiten in einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 bis 6 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes betraut werden sollten.
Der Bericht ist dem Niedersächsischen Landtag nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Beratung vorzulegen.