VerfGehSchÄG,NI - Änd VerfRechtl Vorschriften Gesetz

Gesetz zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften
(
Art. 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 5)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften (Art. 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 5)
Redaktionelle Abkürzung
VerfGehSchÄG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35 - VORIS 12000 -)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 4 VerfGehSchÄG - Überprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften (Art. 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 5)
Redaktionelle Abkürzung
VerfGehSchÄG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Das Ministerium für Inneres und Sport berichtet dem Niedersächsischen Landtag über

  1. 1.
    Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Auskunftsersuchen gemäß § 5a, der Wohnraumüberwachungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie des Einsatzes von technischen Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes,
  2. 2.
    Anlass, Umfang, Ergebnis und Kosten der Informationsübermittlungen und der Mitteilungen an Betroffene, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf der Grundlage von § 17 Abs. 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vorgenommen hat, sowie
  3. 3.
    Umfang, Ergebnis und Kosten der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit Tätigkeiten in einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 bis 6 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes betraut werden sollten.

Der Bericht ist dem Niedersächsischen Landtag nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Beratung vorzulegen.