§ 26 APVO-Justiz-JVVD - Ausbildung für den Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingeführt. 2Die §§ 10 bis 14 sind entsprechend anzuwenden.