Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 21 NDSG - Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Amtliche Abkürzung
NDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.