§ 21 NDSG - Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- NDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.