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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SStABtMStraAV - 2. Zuständigkeit 

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
SStABtMStraAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

2.1
Die sachliche Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist begründet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Betäubungsmittel ohne Erlaubnis anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, in nicht geringer Menge einführt (§ 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BtMG).

2.2
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass eine bandenmäßige Verbindung nicht vorliegt.

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft kann in diesen Fällen das Verfahren über die Generalstaatsanwaltschaft jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis jedoch nicht Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.

2.3
Neben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden, namentlich wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen lässt (z. B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Sie wird von sich aus nur im Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.

2.4
Weitere Verfahren wegen Straftaten nach dem BtMG können der Schwerpunktstaatsanwaltschaft gemäß § 145 und § 147 Nr. 3 GVG zugewiesen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.