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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SStABtMStraAV - 1. Allgemeines 

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
SStABtMStraAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

1.1
Um die strafrechtliche Bekämpfung der von der organisierten Betäubungsmittelkriminalität ausgehenden besonderen Gefahren zu verbessern, sind bei einigen Staatsanwaltschaften des Landes Schwerpunkte für die Verfolgung der in Nummer 2.1 bezeichneten Straftaten nach dem BtMG eingerichtet worden.

1.2
Zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft wird, soweit die Zuständigkeit nicht bereits aus § 143 Abs. 1 GVG folgt, gemäß § 143 Abs. 4 GVG bestimmt:

  • die Staatsanwaltschaft Hannover für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden,

  • die Staatsanwaltschaft Aurich für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg und Osnabrück.