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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HIBLZuwErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Antragstellung im Zusammenhang mit einer EU-Fördermaßnahme - "Horizont Impuls" -
Redaktionelle Abkürzung
HIBLZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.

Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 5 000 EUR betragen. Die maximale Zuwendungshöhe beträgt für Vorhaben nach

  • Nummer 2.1.1: 30 000 EUR,

  • Nummer 2.1.2: 10 000 EUR,

  • Nummer 2.1.3: 15 000 EUR.

5.3 Förderfähig sind Fremdleistungen für die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen zur Vorbereitung und Beteiligung niedersächsischer KMU an forschungs-, entwicklungs- und innovationsrelevanten EU-Direktfördermaßnahmen (siehe Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3).

5.4 Zur Abgeltung von indirekten Kosten, die dem Antragstellenden für die Begleitung des Innovationsprojekts entstehen, wird die Zuwendung gemäß Artikel 54 Buchst. a der Dachverordnung pauschal um 7 % der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erhöht.

5.5 VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

5.6 Es sind maximal drei Förderungen in unterschiedlichen Projekten/Kooperationen pro Unternehmen während der Laufzeit von Horizont Europa möglich.

5.7 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:

  • Umsatzsteuer gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Dachverordnung, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt,

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Dachverordnung,

  • der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbskosten,

  • die Beauftragung von klassischen Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmenscoachings,

  • der Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,

  • studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand von Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),

  • betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für Reisen,

  • Aufwendungen für Vertrieb und Werbung,

  • die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.

5.8 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu zwei Jahre. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)