§ 2 GlüSpAbgMSFV - Verwendung der Finanzhilfe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Förderung von niedersächsischen Musikschulen aus Glücksspielabgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- GlüSpAbgMSFV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Von der Finanzhilfe dürfen höchstens 120.000 Euro zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e. V. verwendet werden.
(2) Von der verbleibenden Finanzhilfe sind zu verwenden
- 1.
mindestens 80 vom Hundert für die Entwicklung und Durchführung qualifizierter Unterrichtsangebote für die musikalische Breiten- und Spitzenförderung und
- 2.
mindestens 15 vom Hundert für die Durchführung studien- und berufsvorbereitender musikalischer Ausbildungsgänge.