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  • ab 05.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 GlüSpAbgMSFV - Verwendung der Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von niedersächsischen Musikschulen aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgMSFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Von der Finanzhilfe dürfen höchstens 120.000 Euro zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e. V. verwendet werden.

(2) Von der verbleibenden Finanzhilfe sind zu verwenden

  1. 1.

    mindestens 80 vom Hundert für die Entwicklung und Durchführung qualifizierter Unterrichtsangebote für die musikalische Breiten- und Spitzenförderung und

  2. 2.

    mindestens 15 vom Hundert für die Durchführung studien- und berufsvorbereitender musikalischer Ausbildungsgänge.