Abschnitt 3 GflSKRdErl - Sachkunde der durchführenden Personen
Bibliographie
- Titel
- Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
- Redaktionelle Abkürzung
- GflSKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
3.1 Alle Personen, die mit Geflügel umgehen - ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein -, müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen tierschutzrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Dieses ist durch eine Unterweisung der Tierhalterin oder des Tierhalters respektive durch die Kolonnenführerin oder den Kolonnenführer oder deren oder dessen Stellvertretung sicherzustellen. Die Unterweisung ist schriftlich mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren - z. B. im Verladeprotokoll (Anlage 7). Kolonnenführerinnen, Kolonnenführer und deren oder dessen Stellvertretung sollen erfolgreich an einer vom ML anerkannten Schulung teilgenommen haben.
3.2 Der Zeitumfang für die Schulung (Theorie und praktische Übungen) soll bezogen auf eine Tierart mindestens 5 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten umfassen. Sollen während der Schulung mehrere Geflügelkategorien behandelt werden, ist zusätzliche Unterrichtszeit einzuplanen.
3.3 Die Schulung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen und schließt mit einer Prüfung ab.
3.4 Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.
3.5 Schulungsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Betrieb sein, in dem Geflügel gehalten wird. Die Anerkennung eines Schulungsveranstalters erfolgt durch das LAVES. Eine amtliche oder beamtete Tierärztin oder ein amtlicher oder beamteter Tierarzt soll die Schulung unterstützend begleiten.
3.6 Die Prüfung ist von einer Tierärztin oder einem Tierarzt abzunehmen. Die Prüferin oder der Prüfer soll eine amtliche oder beamtete Tierärztin oder ein amtlicher oder beamteter Tierarzt sein.
3.7 Die vom Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigung unter Angabe der Geflügelkategorie (Legehennen einschließlich -Elterntiere und Junghennen, Masthühner und deren Elterntiere, Puten, Wassergeflügel) gemäß Anlage 8 ist der Nachweis für die absolvierte Schulung und die bestandene Prüfung.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)