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§ 17 NPflegeG - Förderung vorpflegerischer Maßnahmen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans Maßnahmen der Vermittlung, der Durchführung und der Organisation hauswirtschaftlicher und sozialpflegerischer Hilfen, auf die nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des Bundessozialhilfegesetzes kein Anspruch besteht.