§ 137 NJVollzG - Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die oder der Gefangene kann in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich ist. 2Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend.
(2) Vor der Entscheidung über eine Verlegung oder Überstellung soll die für die Aufnahme vorgesehene Vollzugsbehörde gehört werden.
(3) Der oder dem Gefangenen soll vor ihrer oder seiner Verlegung oder Überstellung Gelegenheit gegeben werden, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dadurch nicht gefährdet wird.
(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausantwortung der Zustimmung des Gerichts bedarf.