§ 18 GKKN - Begleitung von Regionalen Qualitätskonferenzen und Bereitstellung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Regionale Qualitätskonferenzen können vom KKN bei der Aufgabe unterstützt werden, die Qualität onkologischer Behandlungen in ihrem räumlichen Bereich zu verbessern. 2Dazu dürfen auf Antrag folgende auf diese Region bezogene Daten übermittelt werden:
- 1.
Verlaufsinformationen,
- 2.
Darstellungen der Überlebenszeiten, der Zeiten ohne Wiederauftreten des Ersttumors und der Zeiten ohne Auftreten von Metastasen oder Zweittumoren,
- 3.
Angaben zu Therapiearten sowie
- 4.
Vergleichsdaten anderer Regionen oder anderer Krebsregister.
(2) 1Die von der Chiffratbildung gemäß § 10 Abs. 4 betroffenen Daten dürfen nur anonymisiert übermittelt werden. 2§ 16 Abs. 3 gilt entsprechend.