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  • ab 01.12.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BLG§66ZustRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 66 und 69 des Bundesleistungsgesetzes sowie den Artikeln 45 und 46 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
Redaktionelle Abkürzung
BLG§66ZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
53000

Dieser RdErl. tritt am 1. 12. 2016 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30. 11. 2016 außer Kraft.

An
das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden