Abschnitt 2 BLG§66ZustRdErl - Sonderregelungen bei Alarmübungen
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 66 und 69 des Bundesleistungsgesetzes sowie den Artikeln 45 und 46 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
- Redaktionelle Abkürzung
- BLG§66ZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 53000
Alarmübungen sind Übungen zur Erhöhung des Bereitschaftsstandes der Truppenteile in den Standorten.
Alarmübungen werden über die Standortältesten und das Landeskommando (LKdo) unverzüglich den zuständigen zivilen Behörden, spätestens aber 24 Stunden nach Auslösung des Alarms, schriftlich gemeldet.
Vereinbarungen zwischen der Truppe und Dritten über die Inanspruchnahme von Grundstücken ersetzen die nachträgliche schriftliche Meldung nicht.
An eine Alarmübung soll sich kein weiteres Übungsvorhaben anschließen, es sei denn, dass ein solches Vorhaben rechtzeitig vorher entsprechend angemeldet worden ist.
Die nachträgliche - grundsätzlich schriftliche - Meldung hat folgende Punkte zu enthalten:
Übungszeit,
Übungsraum,
Truppenteil und -standort sowie
Stärken (Personal, Rad-, Ketten- und Luftfahrzeuge).
Die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen teilen Alarmübungen 24 Stunden nach Auslösung des Alarms dem LKdo mit. Dieses informiert die zuständigen zivilen Behörden (siehe Nummer 1.2).