§ 116 NJVollzG - Aufnahme in die Anstalt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unverzüglich von der Aufnahme unterrichtet. 2Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.