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§ 56 NKWO - Zahl der Stimmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Listen oder Bewerberinnen oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleich gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. 3Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden

  1. 1.
    Stimmzettel, die nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ungültig sind oder an deren Gültigkeit Zweifel besteht,
  2. 2.
    Stimmzettel, bei denen fraglich ist, ob sich der Wählerwille eindeutig erkennen lässt (§ 57 Abs. 2), und
  3. 3.
    Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten und daher ungültig sind (§ 57 Abs. 1 Nr. 6).

4Die Stimmzettel nach Satz 2 und nach Satz 3 bleiben jeweils gesondert bis zum Abschluss der Zählung.

(2) Das Vorlesen nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, das Vorsortieren von Stimmzetteln nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 3 wird durch ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands kontrolliert.

(3) 1Anschließend beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit der nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 ausgesonderten Stimmzettel sowie die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen und stellt die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel fest. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt den Beschluss und die Feststellung mündlich bekannt. 3Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ausgesonderten Stimmzettels, ob er für gültig oder ungültig erklärt worden ist. 4Ist der Stimmzettel für gültig erklärt worden, so ist auf ihm zu vermerken, für welche Liste oder welche Bewerberinnen oder Bewerber die gültigen Stimmen zu zählen sind. 5Die nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 ausgesonderten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. 6Ebenfalls beizufügen ist der Stapel der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel, deren Zahl auf dem Stapel zu vermerken ist.

(4) 1Ergibt sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen 1 und 3, im Fall einer Wahl der Abgeordneten unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 58), eine rechnerische Unstimmigkeit, so ist die Zählung ganz oder teilweise zu wiederholen. 2Auf Verlangen eines Mitglieds des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist eine erneute Zählung durchzuführen.