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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 34 GKKN - Fortfall der Aufgabenübertragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
Amtliche Abkürzung
GKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Fällt die Aufgabenübertragung an das KKN ganz oder teilweise fort, so sind alle bis dahin bei dem KKN verarbeiteten und nicht verarbeiteten Daten dem Land Niedersachsen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 2Anschließend sind alle beim KKN vorhandenen Daten zu löschen.