§ 55 NLWO - Stimmabgabe in Justizvollzugs-, Untersuchungshaft-, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) In Justizvollzugs-, Untersuchungshaft-, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.