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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 24 NJAVollzG - Schriftwechsel

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die Arrestantin oder der Arrestant darf Schreiben absenden und empfangen. 2In dringenden Fällen kann der Arrestantin oder dem Arrestanten gestattet werden, Schreiben als Telefaxe aufzugeben. 3Die Vollzugsbehörde kann die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die Arrestantin oder der Arrestant dazu nicht in der Lage ist.