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  • ab 17.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BFStrBauAMErl - 2. Herstellung von landschaftspflegerischen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Behandlung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstiger landschaftspflegerischer Maßnahmen beim Bundesfernstraßenbau
Redaktionelle Abkürzung
BFStrBauAMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

Für die Herstellung der festgestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen ist der Träger der Straßenbaulast verantwortlich. Er kann sich dabei Dritter bedienen. Als geeignete Dritte kommen u. a. Forstverwaltungen, Unterhaltungs- und Pflegeverbände oder andere öffentlich-rechtliche Träger in Betracht, die über die notwendigen Fachkenntnisse zur Herstellung der landschaftspflegerischen Maßnahmen verfügen.

Die Maßnahmen sind in der Form und zu dem Zeitpunkt herzustellen, wie sie im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt worden sind. Ist der Zeitpunkt der Herstellung im Planfeststellungsbeschluss nicht geregelt, sind die Maßnahmen möglichst parallel zur Straßenbaumaßnahme herzustellen.

Für die Herstellung von landschaftspflegerischen Maßnahmen mit land- oder forstwirtschaftlichen Schwerpunkten auf Flächen im privaten Eigentum kann unter anderem die LWK im Rahmen der hierzu zwischen der LWK und der NLStBV abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beauftragt werden.

Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehören zur Herstellung. Art und Dauer der Pflege und Unterhaltung sind in den Planfeststellungsunterlagen maßnahmenspezifisch festgelegt. Nach Abschluss der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sollen insbesondere nicht landwirtschaftlich zu nutzende Flächen zur weiteren Pflege und Unterhaltung an geeignete Träger abgegeben werden.