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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 99 NBeamtVG - Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Hat eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Richterin im Ruhestand oder ein Richter im Ruhestand eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 aufgrund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch erworben, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 65 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Richterin im Ruhestand oder der Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hatte.