§ 1c BbS-VO - Klassen in anderen berufsbildenden Schulformen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die berufsbildenden Schulformen nach den §§ 16 bis 20 NSchG sind jeweils jahrgangsweise in Klassen zu gliedern. 2Im ersten Schuljahrgang eines Bildungsganges sollen einer Klasse mindestens 22 Schülerinnen und Schüler angehören.
(2) Klassen können aus Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Fachrichtungen derselben Schulform gebildet werden, wenn sichergestellt ist, dass im berufsbezogenen Lernbereich nach Fachrichtungen getrennt unterrichtet wird.
(3) 1Die Genehmigung nach § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG für die Einrichtung eines Bildungsganges wird nur erteilt, wenn nach einer Prognose des Schulträgers für den ersten Schuljahrgang mindestens 27 Schülerinnen oder Schüler zu erwarten sind. 2Die Prognose muss sich bei Schulen mit einer dreijährigen Ausbildung auf die nächsten sechs Schuljahre, im Übrigen auf die nächsten drei Schuljahre beziehen.