Anhang 1 IndBauRL - Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens
Bibliographie
- Titel
- Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie; Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL - Industriebaurichtlinie)
- Amtliche Abkürzung
- IndBauRL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird nach DIN 18009-1 1) nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume die fraglichen Schutzziele erfüllt sind. Das kann insbesondere erfolgen für den Nachweis, dass
die Rettungswege benutzbar sind,
eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist und
die Standsicherheit der Bauteile gewährleistet ist.
Für den betrachteten Industriebau müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere
der Nutzung entsprechen und
auf der sicheren Seite liegende Brandwirkungen ergeben.
Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien müssen mit den zuständigen Behörden abgestimmt sein. Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien
generell im Industriebau,
partiell in relevanten Raumbereichen
eingehalten werden. Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.
DIN 18009: "Brandschutzingenieurwesen", zurzeit veröffentlicht: DIN 18009-1:2016-09 "Brandschutzingenieurwesen - Teil 1: Grundsätze und Regeln für die Anwendung"; weitere Teile sind in der Erarbeitung.