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  • ab 18.06.2020 (aktuelle Fassung)

Anhang 1 IndBauRL - Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie; Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL - Industriebaurichtlinie)
Amtliche Abkürzung
IndBauRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird nach DIN 18009-1 1) nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume die fraglichen Schutzziele erfüllt sind. Das kann insbesondere erfolgen für den Nachweis, dass

  • die Rettungswege benutzbar sind,

  • eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist und

  • die Standsicherheit der Bauteile gewährleistet ist.

Für den betrachteten Industriebau müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere

  • der Nutzung entsprechen und

  • auf der sicheren Seite liegende Brandwirkungen ergeben.

Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien müssen mit den zuständigen Behörden abgestimmt sein. Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien

  • generell im Industriebau,

  • partiell in relevanten Raumbereichen

eingehalten werden. Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.

DIN 18009: "Brandschutzingenieurwesen", zurzeit veröffentlicht: DIN 18009-1:2016-09 "Brandschutzingenieurwesen - Teil 1: Grundsätze und Regeln für die Anwendung"; weitere Teile sind in der Erarbeitung.