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  • ab 18.06.2020 (aktuelle Fassung)

Anhang 2 IndBauRL - Anrechenbare Wärmeabzugsflächen nach Nummer 6.2 Tabelle 2

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie; Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL - Industriebaurichtlinie)
Amtliche Abkürzung
IndBauRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Folgende Flächen dürfen ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden:

  1. a)

    Flächen von ständig vorhandenen Öffnungen im Dachbereich oder in Wandbereichen, die ins Freie führen,

  2. b)

    Flächen von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2,

  3. c)

    Flächen von Toren, Türen und Lüftungseinrichtungen, die ins Freie führen und die von außen ohne Gewaltanwendung geöffnet werden können; dazu reichen betriebliche/organisatorische Maßnahmen,

  4. d)

    Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur 300°C,

  5. e)

    Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie Verglasungen mit Einfach-Fensterglas und Verglasungen mit handelsüblichem Zweischeibenisolierglas,

  6. f)

    Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt oder verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung zerstört werden.

Als Wärmeabzugsfläche gilt jeweils:

  • bei Rauch- und Wärmeabzugsgeräten die geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung,

  • bei nach DIN 18232-4 geprüften Wärmeabzügen die jeweils bei der Prüfung festgestellte Wärmeabzugsfläche,

  • in anderen Fällen vereinfacht auch 85 % der Fläche, die sich aus den Rohbaumaßen ergibt,

  • im Übrigen die lichte freiwerdende Öffnung.

Nicht angerechnet werden dürfen Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht geöffnet werden können, wie z. B.

  • Brandschutzverglasungen,

  • angriffshemmende Verglasungen,

  • Verglasungen mit Drahtglas,

  • Verbundsicherheitsglas,

  • Dreischeibenisolierglas.