Anhang 2 IndBauRL - Anrechenbare Wärmeabzugsflächen nach Nummer 6.2 Tabelle 2
Bibliographie
- Titel
- Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie; Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL - Industriebaurichtlinie)
- Amtliche Abkürzung
- IndBauRL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Folgende Flächen dürfen ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden:
- a)
Flächen von ständig vorhandenen Öffnungen im Dachbereich oder in Wandbereichen, die ins Freie führen,
- b)
Flächen von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2,
- c)
Flächen von Toren, Türen und Lüftungseinrichtungen, die ins Freie führen und die von außen ohne Gewaltanwendung geöffnet werden können; dazu reichen betriebliche/organisatorische Maßnahmen,
- d)
Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur 300°C,
- e)
Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie Verglasungen mit Einfach-Fensterglas und Verglasungen mit handelsüblichem Zweischeibenisolierglas,
- f)
Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt oder verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung zerstört werden.
Als Wärmeabzugsfläche gilt jeweils:
bei Rauch- und Wärmeabzugsgeräten die geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung,
bei nach DIN 18232-4 geprüften Wärmeabzügen die jeweils bei der Prüfung festgestellte Wärmeabzugsfläche,
in anderen Fällen vereinfacht auch 85 % der Fläche, die sich aus den Rohbaumaßen ergibt,
im Übrigen die lichte freiwerdende Öffnung.
Nicht angerechnet werden dürfen Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht geöffnet werden können, wie z. B.
Brandschutzverglasungen,
angriffshemmende Verglasungen,
Verglasungen mit Drahtglas,
Verbundsicherheitsglas,
Dreischeibenisolierglas.