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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RIT - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT)
Amtliche Abkürzung
RIT
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 7.4 an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)