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Abschnitt 7 RIT - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT)
Amtliche Abkürzung
RIT
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt -. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bis spätestens zum 30.6.2020 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Zur Ermittlung des maximalen Fördervolumens werden für die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Verfügungsrahmen nach der vom LSN ermittelten Anzahl der Kinder im Alter von drei bis unter sieben Jahren zum 31.12.2018 gebildet (siehe Anlage). Sollten einzelne örtliche Träger nicht oder nicht vollständig die für sie vorgesehenen Verfügungsrahmen bis zu dem in Nummer 7.2 genannten Zeitpunkt beantragen, erfolgt eine Umverteilung der frei gewordenen Mittel auf die übrigen örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Verhältnis ihrer Kinderzahlen nach Satz 1.

7.4 Soll die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben.

7.5 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 8.4.2019 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.

7.6 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erklärt mit dem Verwendungsnachweis, dass die mit der Zuwendung geförderten Plätze entstanden sind und gibt die Höhe der dafür tatsächlich entstandenen Ausgaben an.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 26. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 293)