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§ 117 NJVollzG - Erziehungs- und Förderplan

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Für die oder den Gefangenen ist ein Erziehungs- und Förderplan unter besonderer Berücksichtigung der Gestaltungsgrundsätze nach § 114 zu erstellen. 2Der Erziehungs- und Förderplan enthält mindestens Angaben über folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,

  2. 2.

    die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung,

  3. 3.

    die Zuweisung zu Wohn- und anderen Gruppen, die der Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 dienen,

  4. 4.

    Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie den Arbeitseinsatz,

  5. 5.

    die Teilnahme an Freizeit- und Sportangeboten,

  6. 6.

    besondere Erziehungs-, Förder- und Therapiemaßnahmen,

  7. 7.

    Lockerungen des Vollzuges und

  8. 8.

    notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(2) Nach der Aufnahme werden die zur Vorbereitung der Aufstellung des Erziehungs- und Förderplans notwendigen Daten zur Persönlichkeit und zu den Lebensverhältnissen der oder des Gefangenen erhoben sowie die Ursachen und Folgen ihrer oder seiner Straftaten untersucht.

(3) 1Der oder dem Gefangenen wird das Ziel ihres oder seines Aufenthalts in der Anstalt verdeutlicht. 2Der beabsichtigte Inhalt des Erziehungs- und Förderplans wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. 3Sie oder er ist zu Anregungen und Vorschlägen zu ermutigen. 4Diese sollen berücksichtigt werden, soweit dies mit den Vollzugszielen des § 113 vereinbar ist.

(4) 1Die Personensorgeberechtigten sollen im Rahmen der Vorbereitung des Erziehungs- und Förderplans Gelegenheit zu Anregungen und Vorschlägen erhalten. 2Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) 1Der Erziehungs- und Förderplan ist in Einklang mit der Entwicklung der oder des Gefangenen und weiteren Erkenntnissen zur Persönlichkeit jeweils spätestens nach vier Monaten fortzuschreiben. 2Absatz 3 Sätze 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(6) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Erziehungs- und Förderplans werden Konferenzen mit den nach Auffassung der Vollzugsbehörde an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt.

(7) 1Der Erziehungs- und Förderplan und seine Fortschreibungen werden mit der oder dem Gefangenen erörtert sowie den Personensorgeberechtigten auf Verlangen bekannt gegeben und mit ihnen erörtert. 2Der Erziehungs- und Förderplan wird der oder dem Gefangenen und den Personensorgeberechtigten in schriftlicher Form ausgehändigt.