§ 11 NHafenO - Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Außer zur kurzzeitigen Erprobung vor dem Auslaufen dürfen Antriebsanlagen und Manövrierhilfen auf festgemachten Schiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde betätigt werden.