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§ 11 NHafenO - Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Außer zur kurzzeitigen Erprobung vor dem Auslaufen dürfen Antriebsanlagen und Manövrierhilfen auf festgemachten Schiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde betätigt werden.