§ 5 Nds. StudAkkVO - Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. StudAkkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. 2Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.
(2) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ist als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge eine besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.
(3) Der Zugang zu Masterstudiengängen wird nach Maßgabe des § 18 Abs. 8 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Ordnung geregelt.