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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 18 GlüStV 2021 - Kleine Lotterien

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen

  1. 1.

    die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,

  2. 2.

    der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und

  3. 3.

    der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.