Abschnitt 1 MPHwErl - Zweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)
- Redaktionelle Abkürzung
- MPHwErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
Die erfolgreich absolvierte Meisterprüfung befähigt zur meisterhaften Ausführung eines Handwerks, Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden und zum selbstständigen Führen eines Handwerksbetriebes.
Die bestandene Meisterprüfung ermöglicht den qualifikationsgebundenen Zugang zu den Gewerben der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - im Folgenden: HwO -. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1a HwO zum selbstständigen Betrieb dieser zulassungspflichtigen Handwerke als stehende Gewerbe. In zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben ist eine Meisterausbildung ebenfalls möglich, aber nicht Voraussetzung für das Führen eines selbstständigen Handwerkbetriebes.
Die Anzahl der Meisterabsolventinnen und Meisterabsolventen im Handwerk ist in allen Gewerben (Anlagen A, B1 und B2 HwO) seit Jahren rückläufig. Die Anzahl der Betriebe in den zulassungsbeschränkten Gewerben der Anlage A HwO sinkt.
Um der Dequalifizierung und Folgenwirkungen auf die Struktur der Betriebe im Handwerk entgegenzuwirken, soll der Meistertitel im Handwerk durch die Gewährung der Meisterprämie attraktiver gemacht werden. Die Meisterprämie soll außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen und den Weg in die berufliche Bildung interessanter machen. Mit der Meisterprämie wird ein gezielter Anreiz geschaffen, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Die Prämie gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meisterprüfung im Handwerk.
Die Gewährung der Meisterprämie als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Meisterprämie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)