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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 MPHwErl - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)
Redaktionelle Abkürzung
MPHwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Die Prämie wird für Absolventinnen und Absolventen mit einem Meisterabschluss im Handwerk nach der HwO gewährt, die ihre Prüfung erfolgreich seit dem 1. 7. 2023 insgesamt abgeschlossen haben (Datum des Meisterprüfungszeugnisses i. S. von § 22 MPVerfV).

4.2 Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Handwerksbetrieb muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten in Niedersachsen liegen. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine erweiterte Meldebescheinigung. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz außerhalb von Niedersachsen haben, kommt ausnahmsweise ein Beschäftigungsnachweis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (als Vorlage im Kundenportal der Investitions- und Förderbank Niedersachsen [NBank]) in Betracht.

4.3 Die Gewährung der Prämie ist nicht möglich, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Abschluss bereits eine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen hat.

4.4 Die Prämie wird nur einmal je Person gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 719)