§ 105 Nds. SVVollzG - Beschwerderecht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Die oder der Sicherungsverwahrte erhält Gelegenheit, schriftlich und mündlich Wünsche, Anregungen und Beschwerden in eigenen Angelegenheiten bei der Vollzugsbehörde vorzubringen.
(2) Es ist zu gewährleisten, dass sich die oder der Sicherungsverwahrte in eigenen Angelegenheiten auch an Bedienstete der Aufsichtsbehörde wenden kann, die die Anstalt besichtigen.