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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 102 Nds. SVVollzG - Verfahren 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Die oder der Sicherungsverwahrte wird angehört. 3Vor der Anhörung wird ihr oder ihm eröffnet, welche Verfehlung ihr oder ihm zur Last gelegt wird. 4Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 5Die Einlassung der oder des Sicherungsverwahrten und Beweiserhebungen werden schriftlich festgehalten.

(2) 1Bei schweren Verstößen soll die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit den Personen und Stellen besprechen, die die oder den Sicherungsverwahrten gemäß § 4 Abs. 3 betreuen. 2Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine Sicherungsverwahrte, die unlängst entbunden hat, ist die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zu hören.

(3) 1Die Entscheidung wird der oder dem Sicherungsverwahrten von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Die schriftliche Begründung wird der oder dem Sicherungsverwahrten auf Verlangen ausgehändigt.