§ 38 NRiG - Uneinigkeit zwischen Personalrat und der richterlichen Vertreterin oder dem richterlichen Vertreter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Einigen sich das ständige Mitglied eines einköpfigen Personalrats und das entsandte Mitglied des Richterrats oder die besondere Richtervertreterin oder der besondere Richtervertreter nicht, so gilt in den Fällen eines Benehmenserfordernisses die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, in den Fällen der Mitbestimmung die Zustimmung als erteilt.