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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 38 NRiG - Uneinigkeit zwischen Personalrat und der richterlichen Vertreterin oder dem richterlichen Vertreter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Einigen sich das ständige Mitglied eines einköpfigen Personalrats und das entsandte Mitglied des Richterrats oder die besondere Richtervertreterin oder der besondere Richtervertreter nicht, so gilt in den Fällen eines Benehmenserfordernisses die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, in den Fällen der Mitbestimmung die Zustimmung als erteilt.