Abschnitt 4 TierAMVÜbwRdErl - IV. Überwachung von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels mit Ausnahme von Apotheken
Bibliographie
- Titel
- Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
- Redaktionelle Abkürzung
- TierAMVÜbwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78540
Zuständige Behörden für die Überwachung dieser Betriebe gemäß den §§ 64 bis 69 AMG sind gemäß § 2 Nr. 12 Buchst. a ZustVO-SOG die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Betriebe, die Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren in den Verkehr bringen, haben diese Tätigkeit gemäß § 67 AMG der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Inspektion erfolgt gemäß VAW 071127 der ZLG "Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln".
Die jeweils aktuelle Version der VAW 071127 wird unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt V dieses RdErl. durch die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover durch Aufnahme in den behördenspezifischen Teil von EQUINO in Kraft gesetzt.
Die Erstellung eines risiko- und zeitabhängigen Inspektionsplans für Regelinspektionen erfolgt auf Grundlage der VAW 071128 der ZLG "Risikoorientierter Inspektionsplan für den Einzelhandel mit Arzneimitteln" sowie ihrer Anlage.
Die jeweils aktuelle Version der VAW 071128 wird unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt V dieses RdErl. durch die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover durch Aufnahme in den behördenspezifischen Teil von EQUINO in Kraft gesetzt.
Die Anlage 1 der VAW 071127 ist als Muster der Niederschrift zu verwenden.
Die Niederschrift ist in zwei Exemplaren auszufertigen. Sie ist von der Inspektorin oder dem Inspektor sowie der oder dem Verantwortlichen im Betrieb oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter zu unterschreiben.
Die oder der Verantwortliche erhält eine Ausfertigung der Niederschrift zum Verbleib.
Für die Inspektionen sowie sonstigen Amtshandlungen und Leistungen der Veterinärverwaltung sind Gebühren und Auslagen nach der GOVet zu erheben.