§ 25 NPsychKG - Post- und Fernmeldeverkehr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, briefliche Sendungen, Telegramme oder Pakete frei abzusenden und zu empfangen sowie Telefongespräche frei zu führen, soweit dieses Recht nicht nach Absatz 2 beschränkt ist. Der Schriftverkehr mit
- 1.Gerichten,
- 2.Staatsanwaltschaften,
- 3.Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
- 4.Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern nach § 70b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 5.Aufsichtsbehörden,
- 6.der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz,
- 7.den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
- 8.der Europäischen Kommission für Menschenrechte,
- 9.dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung einschließlich der Besuchskommissionen (§ 30) und
- 10.der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes ausländischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
darf weder eingeschränkt noch überwacht werden.
(2) Mit Ausnahme des Schriftverkehrs nach Absatz 1 Satz 2 darf der Post- und Fernmeldeverkehr der untergebrachten Person nur überwacht und beschränkt werden, wenn
- 1.die Weiterleitung in Kenntnis des Inhalts einen Straftatbestand verwirklichen würde,
- 2.die Weiterleitung die Eingliederung einer untergebrachten Person nach deren Entlassung gefährden würde oder
- 3.der begründete Verdacht vorliegt, dass Suchtstoffe oder Waffen befördert oder Straftaten verabredet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Schriftverkehr und sonstige Sendungen, die innerhalb des Krankenhauses gewechselt werden, entsprechende Anwendung.
(4) Maßnahmen der Überwachung oder der Beschränkung im Sinne der Absätze 2 und 3 ordnet die Leitung des Krankenhauses an. Über die Anordnung ist die untergebrachte Person zu unterrichten. Angehaltene Sendungen sind der Absenderin oder dem Absender unter Angabe des Grundes zurückzugeben. Soweit dies unmöglich oder aus besonderen medizinischen Gründen nachteilig ist, sind die Sendungen vom Krankenhaus zu verwahren.
(5) Kenntnisse, die bei Maßnahmen der Überwachung oder der Beschränkung im Sinne der Absätze 2 und 3 gewonnen werden, dürfen nur weitergegeben oder übermitteln werden, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind oder
- 2.dies zur Wahrung der Sicherheit in dem Krankenhaus oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen die Kenntnisse nur an die für die Sicherheit zuständigen Bediensteten weitergegeben oder an die für die Strafverfolgung zuständigen Gerichte und Behörden übermittelt werden.