Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 55 NRiG - Ausschluss von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt.

(2) 1Die Entscheidung kann beantragt werden gegen Mitglieder des Präsidialrats

  1. 1.

    nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 von mindestens vier,

  2. 2.

    nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 von mindestens drei,

  3. 3.

    nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 von mindestens zwei

Mitgliedern des jeweiligen Präsidialrats. 2Eine Entscheidung nach Satz 1 kann auch von der obersten Dienstbehörde beantragt werden.