§ 55 NRiG - Ausschluss von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt.
(2) 1Die Entscheidung kann beantragt werden gegen Mitglieder des Präsidialrats
- 1.
nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 von mindestens vier,
- 2.
nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 von mindestens drei,
- 3.
nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 von mindestens zwei
Mitgliedern des jeweiligen Präsidialrats. 2Eine Entscheidung nach Satz 1 kann auch von der obersten Dienstbehörde beantragt werden.