Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ÖSFDLRdErl - Taschengeld

Bibliographie

Titel
Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
ÖSFDLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Soweit eine Schule selbst unmittelbare Einsatzstelle ist, ist den Freiwilligen ein Taschengeld in angemessener Höhe zu gewähren. Die Höhe des Taschengeldes entspricht gem. § 2 Nr. 4 Buchst. a BFDG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG maximal 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)