Abschnitt 5 ÖSFDLRdErl - Taschengeld
Bibliographie
- Titel
- Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖSFDLRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Soweit eine Schule selbst unmittelbare Einsatzstelle ist, ist den Freiwilligen ein Taschengeld in angemessener Höhe zu gewähren. Die Höhe des Taschengeldes entspricht gem. § 2 Nr. 4 Buchst. a BFDG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG maximal 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)