§ 19 NPsychKG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte nach Möglichkeit den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit dies der Zweck der Unterbringung zulässt, eine Gefahr im Sinne des § 16 abzuwenden und die Behandlung nach Maßgabe des § 21 sicherzustellen. Wünschen der untergebrachten Person zur Gestaltung der Unterbringung ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
(2) Die Behandlung der untergebrachten Person ist darauf auszurichten, ihre Bereitschaft zu wecken, selbst am Erreichen des Behandlungsziels mitzuwirken. Die Behandlung soll die untergebrachte Person befähigen, soweit und sobald wie möglich in ein selbstständiges und eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zurückzukehren. Zu diesem Zweck fördert das Krankenhaus während der Unterbringung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte, wenn gesundheitliche Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(3) Das Krankenhaus hat mit den Behörden, Stellen und Personen zusammenzuarbeiten, die das Ziel der Unterbringung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 fördern können. In Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung und Lehre sollen insbesondere die Behandlungsmethoden wissenschaftlich fortentwickelt und die Ergebnisse für die Zwecke einer verbesserten Gestaltung der Unterbringung nutzbar gemacht werden.