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§ 19 NVwVG - Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung, auf die nach den §§ 419 und 1480 des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.