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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NKSG - Änderung der Niedersächsischen Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NKSG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Nach § 11 der Niedersächsischen Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 24. September 1986 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2008 (Nds. GVBl. S. 276), wird der folgende § 11a eingefügt:

"§ 11a
Datenübermittlungen an die zuständige Behörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern

(1) 1Der zuständigen Behörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern sind zur Durchführung dieses Gesetzes die folgenden Daten von Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln:

1.Familiennamen0101, 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Anschrift (gegenwärtige und frühere)1201 bis 1206, 1208 bis 1212,
4.Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.Gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 NMG)0901 bis 0905, 0908 bis 0913, 7061,
7.Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und 3 NMG7061.

2Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt anlässlich der Geburt oder des Zuzuges eines Kindes.

(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten von Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Sterbetag eines solchen Kindes sind der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu übermitteln; dabei sind die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 zur Kennzeichnung der Identität beizufügen.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden wöchentlich durchgeführt."