§ 18 AktO-SG - Sonstige Verfahren vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-SG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als sonstige Verfahren sind bei den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht unter dem Registerzeichen "SF" und gegebenenfalls Zusatzzeichen nach Anlage 2 zu registrieren:
- 1.
Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, insbesondere
- a)
Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 60 Absatz 1 SGG,
- b)
Anträge auf Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 5 Absatz 3 SGG in Verbindung mit § 159 GVG,
- c)
Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens,
- d)
Anträge auf Entscheidung über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes von ehrenamtlichen Richtern und ihre Entlassung aus dem Amt nach § 18 Absatz 4, § 35 SGG,
- e)
Amtsentbindungen und -enthebungen ehrenamtlicher Richter nach § 22 Absatz 2, § 35 SGG,
- f)
Abberufungen ehrenamtlicher Richter nach § 44b DRiG
- g)
Anträge ehrenamtlicher Richter auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG
- h)
Ordnungsgelder gegen ehrenamtliche Richter nach §§ 21, 35 SGG,
- i)
Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 6 SGG in Verbindung mit § 21b Absatz 6 GVG,
- 2.
Angelegenheiten nach §§ 178, 189 SGG,
- 3.
gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 58 SGG,
- 4.
Entschädigungsklagen nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 201 GVG,
- 5.
Kostensachen, soweit sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden, mit Ausnahme der gerichtlichen Entscheidungen nach § 73a Absatz 8 SGG:
- a)
Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
- b)
Erinnerungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 197 Absatz 2 SGG),
- c)
Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 197 Absatz 2 SGG) und
- d)
Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigen nach § 73a Absatz 1 Satz 3 SGG aus der Landeskasse.
- 6.
Angelegenheiten nach § 81a und § 81b SGB X.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift,
- a)
Kläger, Antragsteller oder Erinnerungsführer, ersuchende Stelle,
- b)
Beklagter, Antragsgegner oder Erinnerungsgegner,
- c)
sonstiger Beteiligter,
- 4.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 5.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.