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§ 6 NKWG - Wahltag und Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.

(2) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.

(3) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Neuwahlen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise durch Verordnung.