§ 6 NKWG - Wahltag und Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.
(2) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
(3) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Neuwahlen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise durch Verordnung.