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§ 6 NKWG - Wahltag und Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die allgemeinen Neuwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung.